Schulwegsicherungsverordnung
· V · BGBl. Nr. 790/1994 · in Kraft seit 1994-10-01
90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Ausrüstung und Signalgebung für Schülerlotsen und Schulwegbegleiter technisch fest und schützt Kinder als besonders verletzliche Verkehrsteilnehmer vor Fahrzeugunfällen. Der Eingriff ist minimal – keine Lizenzpflicht, keine Marktzugangsbeschränkung – und der Drittschutz klar gegeben. Die enge technische Standardisierung (Signalstab, Warnkleidung) ist für die Erkennbarkeit und damit Wirksamkeit des Schutzes notwendig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Schülerlotsen und betraute Personen ↗ RIS
Schülerlotsen und betraute Personen § 1. Die Behörde hat Schülerlotsen (§ 29a StVO) und mit der Sicherung des Schulweges, des Weges zum oder vom Kindergarten oder mit der Begleitung von geschlossenen Kindergruppen betrauten Personen (§ 97a StVO) für die Dauer ihrer Betrauung zur Verfügung zu stellen:
§ 2 — Signalstab ↗ RIS
Signalstab § 2. (1) Der Signalstab besteht aus einem Stiel aus leichtem Material und einer an einem Stielende angebrachten runden Scheibe, beiderseits rot mit einem weißen Rand. Sie hat entweder voll rückstrahlend oder in der Mitte beleuchtet und mit rückstrahlendem Rand versehen zu sein. Bei Dunkelheit und klarer Sicht muss sie auf eine Entfernung von 200 m im Scheinwerferlicht deutlich sichtbar rot rückstrahlen oder rotes Licht ausstrahlen. (2) Einem Signalstab gemäß Abs. 1 ist ein leuchtender Anhaltestab gleichzuhalten.
§ 4 — Schutzausrüstung ↗ RIS
Schutzausrüstung § 4. (1) Die Schutzausrüstung ist mit Streifen aus rückstrahlendem Material zu versehen und besteht aus einem Mantel, einer Jacke, einer Warnweste oder einem Regenumhang sowie einer Mütze, jeweils in den Farben weiß oder gelb. (2) Sofern sich auf der Schutzausrüstung eine Aufschrift befindet, darf diese nach ihrer Größe und Beschaffenheit nicht die Erkennbarkeit der Schutzausrüstung beeinträchtigen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz