Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen - Änderung (Katar)

· Vertrag – Katar · BGBl. Nr. 710/1994 · in Kraft seit 1994-09-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung ändert 1994 einen einzigen Artikel des bilateralen Luftverkehrsabkommens mit Katar von 1991. Die Änderung ist in das bestehende Abkommen eingeflossen und die Kundmachung hat damit ihren einmaligen Zweck erfüllt. Mit dem EU-Beitritt Österreichs 1995 gingen zudem die Kompetenzen für Luftverkehrsabkommen schrittweise auf die EU über. Die isolierte Änderungskundmachung hat keine eigenständige Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Wien, am 22. Juli 1994 ↗ RIS

(Übersetzung) BOTSCHAFT DES STAATES KATAR WIEN No.: 1/4/1-95 9. 6. 1994 Verbalnote Die Botschaft des Staates Katar in Wien entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten seine Empfehlungen und beehrt sich zu bestätigen, daß die zuständigen Behörden beider Staaten Übereinstimmung darin erzielt haben, Artikel 3 Absatz 1 des Luftverkehrsabkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar *), unterzeichnet am 6. März 1991 in Wien, in der Weise abzuändern, daß Artikel 3 Absatz 1 folgen dermaßen lautet: „Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein Fluglinienunternehmen oder mehrere Fluglinienunternehmen (im folgenden als Fluglinienunternehmen bezeichnet) für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.“ Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird höflich gebeten zu bestätigen, daß die zuständigen Behörden dieser Änderung zustimmen. Die Antwortnote des Bundesministeriums sowie die Note der Botschaft stellen dann eine Vereinbarung über die Abänderung von Artikel 3 des oben bezeichneten Luftverkehrsabkommens dar in Übereinstimmung mit seinem

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz