ADR - Beförderung von magnesium-imprägniertem Koks - Widerruf
· K · BGBl. Nr. 463/1994 · in Kraft seit 1994-06-24
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Kundmachung über den Widerruf einer ADR-Vereinbarung über den Transport von magnesium-imprägniertem Koks. Durch die ADR-Novelle 1993 wurde die Vereinbarung obsolet. Eine rein historische Mitteilung ohne fortlaufende Rechtswirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 2010 ADR über die Beförderung von magnesium-imprägniertem Koks mit einem durchschnittlichen Magnesiumgehalt von 42,5%, höchstens jedoch 48,0%, als Stoff der Klasse 4.3, Ziff. 1d (BGBl. Nr. 562/1991) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz