Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Gailtal
· V · BGBl. Nr. 237/1994 · in Kraft seit 1994-03-30
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Verordnung hat 1994 den Verlauf der Anschlussstelle Gailtal der A 2 und der B 111 im Bereich Arnoldstein, Hohenthurn und Feistritz festgelegt. Dieser Bau ist seit den 1990er Jahren abgeschlossen. Die Verordnung hat ihren einmaligen Bestimmungszweck erfüllt und hat keine operative Rechtswirkung mehr.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Zufahrtsrampe 26.02.2026 10012307 NOR12154596 N9199419948L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz