Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Gailtal

· V · BGBl. Nr. 237/1994 · in Kraft seit 1994-03-30

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung hat 1994 den Verlauf der Anschlussstelle Gailtal der A 2 und der B 111 im Bereich Arnoldstein, Hohenthurn und Feistritz festgelegt. Dieser Bau ist seit den 1990er Jahren abgeschlossen. Die Verordnung hat ihren einmaligen Bestimmungszweck erfüllt und hat keine operative Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Zufahrtsrampe 26.02.2026 10012307 NOR12154596 N9199419948L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz