Deregulierung, aber richtig

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Gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens

· V · BGBl. Nr. 858/1993 · in Kraft seit 1994-01-01

95/02 Maß- und Eichrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Richtlinie 2004/22/EG (MID) und Richtlinie 2014/32/EU (neue MID); gegenseitige Anerkennung von Eichzulassungen ist durch EU-Recht vorgegeben

Begründung

Die Verordnung setzt EU-Richtlinien zur gegenseitigen Anerkennung von Eichzulassungen um und fördert damit den Binnenhandel – das ist grundsätzlich sinnvoll. Allerdings verweist sie auf Richtlinien aus den 1970er und 1980er Jahren, die inzwischen durch neuere EU-Rechtsakte ersetzt wurden; zudem hat § 4 den Großteil der spezifischen Anerkennungen bereits widerrufen. Die noch aktiven Bestimmungen zu Flaschen (§ 1) und Fertigpackungen (§ 2) sollten in einer konsolidierten Neufassung auf Basis der aktuell geltenden EU-Richtlinien erhalten bleiben; die überholten Verweise und bereits aufgehobenen Anerkennungen sind zu streichen.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit betreffend Bestimmungen über Flaschen als Maßbehältnisse wird, sofern sie auf der Richtlinie 75/107/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse, ABl. Nr. L 42 vom 15.2.1975 S. 14, beruhen, für die in der Anlage angegebenen Staaten festgestellt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit betreffend die durchgeführten Füllmengenkontrollen von Fertigpackungen wird, sofern sie auf der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Jänner 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 1976, S. 1; Anhang II, IX. Messgeräte, Pkt. 15 des EWR-Abkommens), geändert durch Richtlinie 78/891/EWG (ABl. Nr. L 311 vom 4. November 1978, S. 21), geändert durch die Richtlinie 2007/45 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S 17, für die in der Anlage angegebenen Staaten festgestellt.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit betreffend die EG-Zulassung und die EG-Ersteichung wird, sofern sie auf der Richtlinie 2009/34/EG betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung), ABl. Nr. L 106 vom 28.04.2009 S 7, beruhen, für die in der Anlage angegebenen Staaten für folgende Richtlinien festgestellt:

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Die Anerkennung der Zulassungen gemäß § 3 und damit verbundene Z 1, 4, 9, 12 und 18 wird mit 30. November 2015 aufgehoben. (2) Schankgefäße dürfen ab 30. Oktober 2006 mit bereits zugelassenen Herstellerzeichen versehen werden und bis 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht werden. Eine Verwendung im Rahmen der Bestimmungen des MEG ist zulässig. (3) Die Anerkennung der Zulassungen gemäß § 3 und damit verbundenen Z 2, 3, 5, 8, 11, 14, 15, 16, 17 und 18 wird mit 30. Oktober 2006 aufgehoben. (4) Die Anerkennung der Zulassungen gemäß § 3 und damit verbundene Z 10 wird mit 30. November 2015 aufgehoben. (5) Messgeräte gemäß Abs. 3 und 4, die am 30. Oktober 2006 eine bestehende EG-Zulassung zur Eichung besitzen, dürfen noch bis 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden. Sind diese Messgeräte geeicht, ist eine Verwendung oder Bereithaltung im Rahmen der Bestimmungen des MEG zulässig. (6) Für die Nacheichung bzw. Neueichung sind die entsprechenden Anforderungen, die in den Eichvorschriften festgelegt sind, zu erfüllen. (7) Die Anerkennung der Zulassung gemäß § 3 und damit verbundene Z 6 wird aufgehoben. (8) Für Messgeräte gemäß

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz