Deregulierung, aber richtig

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ADR - Beförderung von Dimyristylperoxyd carbonat - Widerruf

· K · BGBl. Nr. 788/1993 · in Kraft seit 1993-11-24

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung teilt den Widerruf der bilateralen ADR-Vereinbarung über die Beförderung von Dimyristylperoxydicarbonat mit. Die Vereinbarung wurde durch die ADR-Änderungen vom 1. Jänner 1993 hinfällig. Eine abgeschlossene historische Mitteilung ohne fortlaufende Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Dimyristylperoxydicarbonat, technisch rein, als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E (BGBl. Nr. 427/1987) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz