Dampfkesselbetriebsverordnung
DKBV · V · BGBl. Nr. 735/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1996 · in Kraft seit 1996-06-12
95/07 Dampfkesselrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dampfkessel können explodieren, daher ist die Anforderung an sicher geschultes Bedienpersonal berechtigt. Die Verordnung enthält aber Überholtes: Die Prüfungsgebühr wird noch in Schilling und auf durch 50 teilbare Schillingbeträge gerundet berechnet. Außerdem sollte geprüft werden, ob das staatliche Prüfungskommissär-System mit fixen Kursen das mildeste Mittel ist oder eine schlankere Befähigungsregelung genügt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich und Definition ↗ RIS
Geltungsbereich und Definition § 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, welche nicht dem Antrieb von Schienenfahrzeugen, von Kraftfahrzeugen, von Wasserfahrzeugen oder von Luftfahrzeugen dienen. (2) Die Brennstoffwärmeleistung (BWL) eines Dampfkessels ergibt sich aus der mit dem Brennstoff zugeführten durchschnittlichen stündlichen Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist.
§ 7 — Prüfungskommissäre ↗ RIS
Prüfungskommissäre § 7. (1) Als Prüfungskommissäre können Personen, die (2) Die Bestellung der Prüfungskommissäre kann auch befristet ausgesprochen werden und auf eine oder mehrere Betriebswärtergattungen eingeschränkt werden. (3) Mit dem Übertritt in den dauernden Ruhestand des jeweiligen Prüfungskommissärs verliert jede Bestellung ihre Gültigkeit. (4) Im Falle grober Vergehen kann die Abbestellung von Prüfungskommissären durch den Landeshauptmann bescheidmäßig erfolgen.
§ 8 — Prüfungsgebühr ↗ RIS
Prüfungsgebühr § 8. (1) Die Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung zu entrichten. Sie beträgt 5 vH des jeweiligen Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Die sich gemäß der vorstehenden Regelung ergebende Prüfungsgebühr ist auf jeweils durch 50 teilbare Schillingbeträge abzurunden. (2) Bei nichtbestandener Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz