Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Anschlußstelle Seiersberg im Bereich der Gemeinde Seiersberg

· V · BGBl. Nr. 690/1993 · in Kraft seit 1993-10-14

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung bestimmt den Verlauf der neu herzustellenden Anschlussstelle Seiersberg der A 9 zwischen AB-km 1,384 und 1,718. Der Bau wurde in den 1990er Jahren abgeschlossen und die Anschlussstelle ist seither in Betrieb. Das Bauprojekt ist erledigt; die Verordnung hat ihren Zweck erfüllt und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Anschlußstelle Seiersberg der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Seiersberg wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen AB-km 1,384 und AB-km 1,718 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zur Landesstraße 313 (Feldkirchner Straße) bzw. zu einer ebenfalls neu herzustellenden Gemeindestraße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Seiersberg aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampe 10.03.2026 10012281 NOR12154417 N9199330424J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz