Deregulierung, aber richtig

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Straßenverlauf der Bundesstraßen in Graz

· V · BGBl. Nr. 689/1993 · in Kraft seit 1993-10-14

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat 1993 den genauen Verlauf bereits bestehender Bundesstraßen in Graz festgelegt. Die beschriebenen Straßen standen laut eigenem Wortlaut bereits unter Verkehr. Der einmalige Bestimmungszweck ist damit vollständig erfüllt. Die Verordnung entfaltet keine operative Rechtswirkung mehr und kann aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die nähere Beschreibung der in den Verzeichnissen zum Bundesstraßengesetz 1971 enthaltenen Straßenzüge in Graz - soweit sie bereits unter Verkehr stehen - wird wie folgt festgelegt: Bundesstraßen A A 2 Süd Autobahn Gemeindegrenze Graz/Gössendorf - Knoten Graz/Ost - Gemeindegrenze Graz/Feldkirchen bei Graz; Knoten Graz/Ost - Anschlußstelle Graz/Puchwerk mit Zu- und Abfahrtsstraßen von und zur Dr. Auner-Straße - Anschlußstelle Raaba mit Zu- und Abfahrtsstraßen von und zum 3. Südgürtel Graz/Liebenau (Liebenauer Hauptstraße/B 67a). A 9 Pyhrn Autobahn Gemeindegrenze Graz/Gratkorn - Halbanschlußstelle Graz/Nord mit Zu- und Abfahrtsstraße von und zur Judendorfer Straße - Anschlußstelle Graz/Webling mit Zu- und Abfahrtsstraßen von und zur B 67a - Gemeindegrenze Graz/Seiersberg. B 65 Gleisdorfer Straße Merangasse/Elisabethstraße/B 67a - Elisabethstraße Riesstraße - Gemeindegrenze Graz/Kainbach. B 67 Grazer Straße Gemeindegrenze Graz/Gratkorn - Wiener Straße - Bahnhofgürtel - Eggenberger Gürtel - Gürtelturmplatz - Lazarettgürtel - Triester Straße - Gemeindegrenze Graz/Feldkirchen bei Graz. B 67a Grazer Ring Straße Wienerstraße/Andritzer Reichsstraße/Weinzöttlstraße/B 67

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz