ADR - Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% - Wid.
· K · BGBl. Nr. 432/1993 · in Kraft seit 1993-07-01
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung stellt fest, dass eine bilaterale ADR-Vereinbarung mit Dänemark über den Transport von Peressigsäure aufgrund der ADR-Änderungen vom 1. Januar 1993 obsolet geworden ist. Die Vereinbarung ist gegenstandslos; das Dokument hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
ADR - Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% - Wid. BGBl. Nr. 432/1993 01.07.1993 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Justizminister des Königreiches Dänemark nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure StF: BGBl. Nr. 432/1993 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Justizminister des Königreiches Dänemark nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure (BGBl. Nr. 122/1990) ist aufgrund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz