Deregulierung, aber richtig

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Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung

SchIV · V · BGBl. Nr. 415/1993 · in Kraft seit 1993-06-26

93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

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3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG verpflichtet Österreich zur strategischen Lärmkartierung und zu Aktionsplänen; die konkreten Baustandards für Schienenneubauten sind darüber hinausgehendes nationales Recht.

Begründung

Die Verordnung verweist in § 2 auf ÖNORM-Normen aus den Jahren 1973 und 1974, die technisch längst überholt und durch neuere Normversionen ersetzt wurden — das macht die Messmethoden der Verordnung faktisch unbrauchbar. Der Verfassungsgerichtshof hat § 2 Abs. 2 bereits im Jahr 2013 aufgehoben (BGBl. II Nr. 362/2013), was auf grundlegende rechtliche Schwächen hinweist. Der Schutz der Wohnbevölkerung vor Schienenverkehrslärm bei Neubauten ist ein legitimes Ziel, das aber mit aktuellen technischen Normen und im Einklang mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie neu gefasst werden sollte.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs) sowohl für den Neubau als auch für den wesentlichen Umbau von Strecken (-teilen) im Zuge von Haupt-, Neben- und Straßenbahnen gemäß §§ 4 und 5 des Eisenbahngesetzes 1957. (2) Bauliche Maßnahmen gelten dann als wesentlicher Umbau, wenn

§ 2 — Allgemeine Festlegungen ↗ RIS

Allgemeine Festlegungen § 2. (1) Hinsichtlich der schalltechnischen Begriffe, Größen und Meßverfahren gelten die Bestimmungen der ÖNORMEN S 5002 (Ausgabe 1973), S 5003, Teile 1 und 2 (Ausgabe 1974). (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 362/2013) (3) Sämtliche Schallpegel sind unter Anwendung der Bewertungsfunktion A gemäß Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Juni 1979, veröffentlicht im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/79, zu bewerten. (4) Der für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms maßgebliche Beurteilungspegel Lr ist der um fünf dB verminderte A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq. (5) Bei Gebäuden befindet sich der maßgebende Immissionspunkt 0,50 m außerhalb und in der Mitte des betrachteten Fensters. Bei Freiflächen (Erholungs-, Park- und Gartenanlagen), die vor Lärm zu schützen sind, ist der Immissionspunkt 1,50 m über Boden an der maßgebenden Stelle anzunehmen. (6) Als Tagzeit gilt der Zeitraum zwischen 6 Uhr und 22 Uhr, als Nachtzeit der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.

§ 4 — Immissionsgrenzwerte ↗ RIS

Immissionsgrenzwerte § 4. Die Immissionsgrenzwerte sind vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierung der baulichen Maßnahmen abhängig und betragen

§ 5 — Lärmschutzmaßnahmen ↗ RIS

Lärmschutzmaßnahmen § 5. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat bauliche Maßnahmen (§ 1) nach dem Grundsatz auszulegen, daß Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung durch den Schienenverkehrslärm so weit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern die Beeinträchtigung nicht wegen der Art der Nutzung des benachbarten Geländes zumutbar ist. (2) Das Eisenbahnunternehmen hat Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, wenn die Beurteilungspegel Lr in den maßgebenden Immissionspunkten nach Realisierung der baulichen Maßnahmen (§ 1) die Immissionsgrenzwerte überschreiten und wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für ein von den Immissionen betroffenes Gebäude nicht bekannt sein konnte, daß in diesem Bereich mit erheblichen Lärmbelästigungen durch den Schienenverkehr gerechnet werden muß. (3) Der erforderliche Lärmschutz gegen Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung durch den Schienenverkehrslärm ist vornehmlich durch bahnseitige Maßnahmen sicherzustellen. Wenn die für die bahnseitigen Maßnahmen aufzuwendenden Kosten das Dreifache der Herstellungskosten objektseitiger Maßnahmen übersteigen, sind gr

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