Deregulierung, aber richtig

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Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

SchLV · V · BGBl. Nr. 414/1993 · in Kraft seit 1993-06-26

93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung legt verbindliche Schalldruckgrenzwerte für Schienenfahrzeuge fest und schützt damit Dritte vor Lärmschäden. Der staatliche Eingriff ist durch einen legitimen Schutzzweck – Schutz der Anwohner vor messbaren Lärmimmissionen – gerechtfertigt, und die technischen Grenzwerte sind verhältnismäßig. Die Verordnung wurde zuletzt 2021 aktualisiert und ist operativ wirksam.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

93/01 Eisenbahn Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung – SchLV) StF: BGBl. Nr. 414/1993 BGBl. II Nr. 525/2021 Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 452/1992, wird verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 60/1957 06.12.2021 10012265 NOR11012551 N9199328496J

§ 7 — Schalldruck-Grenzwerte 1) 2) ↗ RIS

Schalldruck-Grenzwerte 1) 2) § 7. Zulässige Grenzwerte im Sinne dieser Verordnung: Außenschalldruckpegel: (1) Standversuch, (2) Fahrversuch Innenschalldruckpegel: (3) Standversuch, (4) Fahrversuch Fahrzeuggattungen Grundsätzliche Versuche (1) (2) 3) (3) (4) 4) elektr. Lokomotiven 74 84 66 76 elektr. Triebwagen 74 82 64 74 Lokomotiven mit VKM 5) 80 86 66 76 Triebwagen mit VKM 5) 76 84 64 74 Nebenfahrzeuge 78 86 68 78 Reisezugwagen Kat. 1 71 80 54 63 Kat. 2 71 80 57 66 Kat. 3 74 83 60 74 Kat. 4 74 83 60 72 Güterwagen Kat. 1 – 81 6) – – Kat. 2 – 83 6) – – Kat. 3 – 85 6) – – __________________ 1) Tabellenwerte in Dezibel (A-bewertet) 2) Für Fahrzeuge gemäß § 5 Abs. 4 gelten um 3 dB (A) höhere Tabellenwerte. 3) Für Geschwindigkeiten V über 80 km/h ist der Tabellenwert um einen Zuschlag Z zu erhöhen, der sich aus folgender Formel ergibt: Z = 30 lg(V[km/h]/80) dB (A), siehe Anlage 2; Z ist auf ganze Zahlen zu runden. 4) Für Geschwindigkeiten V über 120 km/h ist der Tabellenwert um den halben Zuschlag Z aus 3) zu erhöhen, siehe Anlage 2. 5) VKM ...... Verbrennungskraftmotor 6) Bis 31. Dezember 1996 gelten um 10 dB (A) höhere Grenzwerte; bis 31. Dezember 2001 gelten um 5 dB (A) höhere Grenz

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