Deregulierung, aber richtig

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ADR - Beförderung von Cyanurchlorid (Kristallin) - Widerruf

· K · BGBl. Nr. 367/1993 · in Kraft seit 1993-06-04

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung stellt fest, dass eine bilaterale ADR-Vereinbarung mit Deutschland über den Transport von Cyanurchlorid aufgrund der ADR-Änderungen vom 1. Januar 1993 obsolet geworden ist. Die Vereinbarung ist gegenstandslos; das Dokument hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

ADR - Beförderung von Cyanurchlorid (Kristallin) - Widerruf BGBl. Nr. 367/1993 04.06.1993 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Cyanurchlorid (Kristallin) in Transportgefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 1 250 Litern StF: BGBl. Nr. 367/1993 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Cyanurchlorid (Kristallin) in Transportgefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 1 250 Litern (BGBl. Nr. 532/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 401/1990) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit Wirksamkeit vom 5. April 1993 widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz