Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn – Anschlußstelle Flachauwinkel/Süd im Bereich der Gemeinde Flachau

· V · BGBl. Nr. 161/1993 · in Kraft seit 1993-03-06

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung legt den genauen rechtlichen Verlauf der Anschlussstelle Flachauwinkel/Süd der A 10 Tauern Autobahn fest. Solange diese Infrastruktur als Bundesstraßenanlage klassifiziert ist, hat die Verordnung weiterhin operative Wirkung als deren Rechtsbasis. Ein legitimer staatlicher Zweck liegt vor; die Regelung ist verhältnismäßig.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn – Anschlußstelle Flachauwinkel/Süd im Bereich der Gemeinde Flachau StF: BGBl. Nr. 161/1993 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 28.05.2026 10012244 NOR11012526 N9199326670J

Art. 1 ↗ RIS

Die Anschlußstelle Flachauwinkel/Süd der A 10 Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Flachau wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei km 74,20 der A 10 Tauern Autobahn und stellt über ihre Zu- bzw. Abfahrtsrampe die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- bzw. Abfahrtsrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Flachau aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampe 25.02.2026 10012244 NOR12153702 N9199326671J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz