Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße – Halbanschlußstelle Dalaas/West im Bereich der Gemeinden Dalaas und Innerbraz
· V · BGBl. Nr. 923/1993 · in Kraft seit 1993-12-31
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt den genauen rechtlichen Verlauf der Halbanschlussstelle Dalaas/West der S 16 Arlberg Schnellstraße fest. Solange diese Infrastruktur als Bundesstraßenanlage klassifiziert ist, hat die Verordnung weiterhin operative Wirkung als deren Rechtsbasis. Ein legitimer staatlicher Zweck liegt vor; die Regelung ist verhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße – Halbanschlußstelle Dalaas/West im Bereich der Gemeinden Dalaas und Innerbraz StF: BGBl. Nr. 923/1993 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 21.04.2026 10012234 NOR11012516 N9199318438L
Art. 1 ↗ RIS
Die Halbanschlußstelle Dalaas/West der S 16 Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden Dalaas und Innerbraz wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt bei km 43,270 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung zur Landesstraße L 97 Klostertaler Straße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßenrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Dalaas und Innerbraz aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9315/10 im Maßstab 1:1000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampe 21.04.2026 10012234 NOR12153663 N9199318439L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz