Deregulierung, aber richtig

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Erfüllung des Vertrages zwischen Österreich und Niederlande über den Binnenschiffsverkehr

· BG · BGBl. Nr. 900/1993 · in Kraft seit 1993-12-29

99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Binnenschifffahrt-Kabotage zwischen EU-Mitgliedstaaten unterliegt der unionsrechtlichen Kabotagefreiheit (VO (EWG) 3921/91); Niederlande und Österreich sind beide EU-Mitglieder, weshalb der freie Marktzugang gilt.

Begründung

Das Gesetz verlangt für niederländische Schiffe, die zwischen österreichischen Häfen Personen oder Ladung befördern, eine staatliche Genehmigung samt Anhörung der Wirtschafts- und Arbeiterkammer. Das schützt vor allem heimische Anbieter vor Wettbewerb. Da beide Länder in der EU sind und dort die Kabotagefreiheit gilt, ist diese Genehmigungspflicht überholt und sollte gestrichen werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)FreiheitseinschränkungÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Genehmigung der Kabotage ↗ RIS

Genehmigung der Kabotage § 1. (1) Die Beförderung von Personen und Ladung zwischen österreichischen Häfen durch niederländische Schiffe (Kabotage) bedarf gemäß Artikel 8 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, BGBl. Nr. 714/1992, der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. (2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit auf Antrag zu erteilen, wenn (3) Vor Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte Gelegenheit zu geben, zum Antrag binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen. (4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist insoweit bedingt, befristet bzw. mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erforderlich ist; auf diese Weise können insbesondere die Anzahl der Fahrten, die Fahrtgebiete, die Anzahl und Art der verwendeten Fahrzeuge, die Anzahl von Fahrgästen sowie die Art und Menge der beförderten Ladung eingeschränkt werden. (5) Die Schiffe einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen im Rahmen der Genehmigung gemäß Abs

§ 2 — Strafbestimmungen ↗ RIS

Strafbestimmungen § 2. Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen. 19.02.2020 10012233 NOR40026754

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz