Deregulierung, aber richtig

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Fertigpackungsverordnung

FPVO 1993 · V · BGBl. Nr. 867/1993 · in Kraft seit 1993-12-22

95/02 Maß- und Eichrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt mehrere EG-Richtlinien zu Maßbehältnis-Flaschen und Fertigpackungen um (u.a. 75/106, 76/211, 80/232) und wurde nach der Notifizierungsrichtlinie 98/34/EG notifiziert. Die Wertereihen für Wein-Füllmengen (Anl. 3) sind unionsweit harmonisiert.

Begründung

Die Verordnung sorgt dafür, dass auf einer Packung wirklich die Menge drin ist, die draufsteht, und legt zulässige Abweichungen fest. Das schützt Käufer vor Mogelpackungen und ist genau die Art von Schutz, die der Staat leisten soll. Sie setzt zudem EU-Vorgaben um; ein nationales Draufsatteln ist nicht erkennbar.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die zulässigen Abweichungen vom Nennvolumen sind in der nachstehenden Tabelle festgelegt: Nennvolumen Vn Zulässige Abweichungen (Plus und Minus) Milliliter in % von Vn in Milliliter 50 bis 100 – 3 100 bis 200 3 – 200 bis 300 – 6 300 bis 500 2 – 500 bis 1 000 – 10 1 000 bis 5 000 1 – (2) Die Fehlergrenzen für das Randvollvolumen sind gleich den Fehlergrenzen für das Nennvolumen. (3) Die systematische Ausnutzung der nach Abs. 1 festgelegten Fehlergrenzen ist unzulässig. (4) Der Abstand zwischen der theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen und der oberen Randebene sowie der Leerraum muß für alle Flaschen desselben Musters (alle nach der gleichen Zeichnung hergestellten Flaschen) annähernd konstant sein. (5) Alle Fehlergrenzen und Volumenangaben beziehen sich auf eine Temperatur von 20 ºC. 28.03.2019 10012232 NOR12153636 N9199318352L

§ 9 ↗ RIS

§ 9. (1) Die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge ist wie folgt festgelegt: Nennfüllmenge Qn Zulässige Minusabweichungen Milliliter oder Gramm in % von Qn in Milliliter oder Gramm 5 bis 50 9 – 50 bis 100 – 4,5 100 bis 200 4,5 – 200 bis 300 – 9 300 bis 500 3 – 500 bis 1 000 – 15 1 000 bis 10 000 1,5 – Bei der Anwendung dieser Tabelle sind berechnete Werte, die in Prozent anzugeben sind, auf Zehntelgramm oder Zehntelmilliliter aufzurunden. (2) Die Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfüllmenge. (3) Der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die in Abs. 1 angegebenen Grenzen überschreitet, muß so niedrig sein, daß das Los von Fertigpackungen den in Anhang 2 festgelegten Vorschriften entspricht. (4) Bei der Angabe der Nennfüllmenge in Volumeneinheiten gilt als Bezugstemperatur 20 ºC (ausgenommen tiefgekühlte oder gefrorene Erzeugnisse). 28.03.2019 10012232 NOR12153643 N9199318359L

§ 12 ↗ RIS

§ 12. (1) Der Hersteller oder der Importeur ist dafür verantwortlich, daß die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muß nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Meßgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen, haben mindestens das Erzeugnis nach Art und Nennfüllmenge, das Gewicht der Umhüllung, den Stichprobenumfang und das Ergebnis, den Zeitpunkt der Prüfung und eine Identifikation des Prüfers zu enthalten, und sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. (2) Wird die Füllmenge nicht gemessen, so muß der Hersteller die Kontrolle in einer Weise durchführen, daß die Füllmenge tatsächlich den angegebenen Wert hat. Dazu hat der Hersteller nach einem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anerkannten Verfahren bei der Herstellung eine entsprechende Kontrolle vorzunehmen. (3) Bei der Einfuhr kann der Importeur anstell

KI-Analyse · 2026-06-16 · 24 §§ im Datensatz