Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlußstelle Hall/West im Bereich der Gemeinden Ampass und Hall in Tirol
· V · BGBl. Nr. 853/1993 · in Kraft seit 1993-12-17
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt den genauen rechtlichen Verlauf der Anschlussstelle Hall/West der A 12 Inntal Autobahn fest. Solange diese Infrastruktur als Bundesstraßenanlage klassifiziert ist, hat die Verordnung weiterhin operative Wirkung als deren Rechtsbasis. Ein legitimer staatlicher Zweck liegt vor; die Regelung ist verhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlußstelle Hall/West im Bereich der Gemeinden Ampass und Hall in Tirol StF: BGBl. Nr. 853/1993 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 29.05.2026 10012230 NOR11012512 N9199318013L
Art. 1 ↗ RIS
Die Anschlußstelle Hall/West der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Ampass und Hall in Tirol wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen AB-km 69,706 und AB-km 70,617 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsstraße die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Ampass und Hall in Tirol aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 824a im Maßstab 1:1 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsstraße 23.02.2026 10012230 NOR12153578 N9199318014L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz