Internationale Strecken des kombinierten Verkehrs (AGTC)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 672/1993 · in Kraft seit 1993-10-20
99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das AGTC-Übereinkommen definiert das Netz wichtiger internationaler Strecken des kombinierten Verkehrs als Planungsgrundlage. Reine Infrastruktur-Koordinierung ohne Freiheitseingriff.
Kategorien
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 26 §§ im Datensatz