Deregulierung, aber richtig

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Internationale Strecken des kombinierten Verkehrs (AGTC)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 672/1993 · in Kraft seit 1993-10-20

99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das AGTC-Übereinkommen definiert das Netz wichtiger internationaler Strecken des kombinierten Verkehrs als Planungsgrundlage. Reine Infrastruktur-Koordinierung ohne Freiheitseingriff.

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