Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn – Halbanschlußstelle Industriezeile im Bereich der Stadt Linz
· V · BGBl. Nr. 594/1993 · in Kraft seit 1993-08-27
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt den genauen rechtlichen Verlauf der Halbanschlussstelle Industriezeile der A 7 in Linz fest. Solange diese Infrastruktur als Bundesstraßenanlage klassifiziert ist, hat die Verordnung weiterhin operative Wirkung als deren Rechtsbasis. Ein legitimer staatlicher Zweck liegt vor; die Regelung ist verhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn – Halbanschlußstelle Industriezeile im Bereich der Stadt Linz StF: BGBl. Nr. 594/1993 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 03.03.2026 10012217 NOR11012499 N9199316982L
Art. 1 ↗ RIS
Die Halbanschlußstelle Industriezeile der A 7 Mühlkreis Autobahn wird im Bereich der Stadt Linz wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt bei km 8,83 der A 7 Mühlkreis Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsstraße die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz (Schachermayerstraße) her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraße dieser Halbanschlußstelle aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 665.90 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 24. Juli 1974, BGBl. Nr. 513 bezüglich der Anschlußstelle Füchselstraße aufgehoben. Zufahrtsstraße 03.03.2026 10012217 NOR12153489 N9199316983L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz