Deregulierung, aber richtig

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ADR - Beförderung von Peressigsäure - Widerruf

· K · BGBl. Nr. 540/1993 · in Kraft seit 1993-08-07

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung stellt fest, dass eine bilaterale ADR-Vereinbarung mit Luxemburg über den Transport von Peressigsäure aufgrund der ADR-Änderungen vom 1. Januar 1993 ausdrücklich obsolet geworden ist. Die Vereinbarung ist gegenstandslos; das Dokument hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

ADR - Beförderung von Peressigsäure - Widerruf BGBl. Nr. 540/1993 07.08.1993 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen StF: BGBl. Nr. 540/1993 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen (BGBl. Nr. 477/1989) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz