ADR - Beförderung von Dicetylperoxydicarbonat - Widerruf
· K · BGBl. Nr. 263/1993 · in Kraft seit 1993-04-23
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung stellt fest, dass eine bilaterale ADR-Vereinbarung mit Schweden über den Transport von Dicetylperoxydicarbonat aufgrund der ADR-Änderungen vom 1. Januar 1993 ausdrücklich obsolet geworden ist. Die Vereinbarung ist gegenstandslos; das Dokument hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
ADR - Beförderung von Dicetylperoxydicarbonat - Widerruf BGBl. Nr. 263/1993 23.04.1993 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Dicetylperoxydicarbonat StF: BGBl. Nr. 263/1993 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Die Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Dicetylperoxydicarbonat (BGBl. Nr. 590/1989) ist aufgrund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1993 widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz