Luftverkehrsabkommen (Moldau)
· Vertrag – Moldau · BGBl. Nr. 687/1993 · in Kraft seit 1993-10-01
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Luftverkehrsabkommen sichert wechselseitige Verkehrsrechte und dient einem legitimen verkehrspolitischen Zweck.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Verkehrsrechte (1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte: (2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen außer den im Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen. (3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahin gehend auszulegen, daß dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste
KI-Analyse · 2026-07-20 · 22 §§ im Datensatz