Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 686/1993 · in Kraft seit 1993-09-12
99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Vereinbarung erlaubt den Betrieb von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen in Küstenmeer und Häfen und dient dem sicheren See- und Notfunkverkehr. Sie erweitert Nutzungsmöglichkeiten und lässt Beschränkungsrechte der Küstenstaaten unberührt.
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