Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften

· BG · BGBl. Nr. 826/1992 · in Kraft seit 1992-12-30

96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz verschmolz 1993 mehrere Autobahn-Gesellschaften zur OeSAG und zur Alpen Strassen AG und wies diesen Gesellschaften Aufgaben, Mauteinhebung und Bundeszuschuesse zu. Beide Gesellschaften wurden bis 2005 in die ASFINAG eingegliedert und bestehen nicht mehr. Das Gesetz regelt damit Einrichtungen, die es nicht mehr gibt, und ist verbraucht.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft werden unter Ausschluß der Abwicklung zu einer neuen Aktiengesellschaft verschmolzen (§ 233 Aktiengesetz 1965). Die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Jänner 1993. (2) Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsvertrag. Ein Treuhänder gemäß § 226 Abs. 2 das Aktiengesetzes 1965 ist nicht zu bestellen. 04.04.2019 10012184 NOR12154388 N9199330060J

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die neue Gesellschaft führt den Namen „Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft“ und hat ihren Sitz in Salzburg. Ihr Grundkapital beträgt 1 444 Millionen Schilling. (2) Aktien an der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften entspricht. (3) Den Ländern können weiters Aktien der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zum Nominalwert veräußert werden, wobei der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mindestens 51% und den Ländern zusammen höchstens 49% des Grundkapitals vorbehalten bleiben; hiebei können auch die in Abs. 2 nicht umfaßten Länder Burgenland und Niederösterreich einbezogen werden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann Aktien der Länder erwerben. (4) Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft gehen die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der verschmolzenen Gesellsc

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft und die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft werden gleichfalls unter Ausschluß der Abwicklung zu einer neuen Aktiengesellschaft verschmolzen (§ 233 Aktiengesetz 1965). Die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Jänner 1993. (2) Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsvertrag. Ein Treuhänder gemäß § 226 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 ist nicht zu bestellen. 04.04.2019 10012184 NOR12153344 N9199224464J

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Die nach § 3 geschaffene neue Gesellschaft führt den Namen Alpen Straßen Aktiengesellschaft und hat ihren Sitz in Innsbruck. Ihr Grundkapital beträgt 600 Millionen Schilling. (2) Aktien an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und den Ländern Tirol und Vorarlberg, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in § 3 genannten Gesellschaften entspricht. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß. (3) Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft gehen die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der verschmolzenen Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft über. (4) Die Gesellschaft und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft können unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden. 04.04.2019 10012184 NOR40061709

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Die Hauptversammlung der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und die Hauptversammlung der Alpen Straßen Aktiengesellschaft haben jeweils die Satzung der Gesellschaft festzulegen, ohne daß es einer Zustimmung der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften bedarf. (2) Der Vorstand der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft beziehungsweise der Vorstand der Alpen Straßen Aktiengesellschaft haben die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. (3) Die Wählbarkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates ist den von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nominierten Vertretern vorbehalten. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zur Entscheidung über Fragen der Geschäftsführung gemäß § 103 Abs. 2 Aktiengesetz 1963 tritt bereits über Verlangen der Mehrheit der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nominierten Aufsichtsratsmitglieder ein. 04.04.2019 10012184 NOR12157538 N9199711384I

KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz