Eich-Zulassungsverordnung
· V · BGBl. Nr. 785/1992 · in Kraft seit 1993-01-01
95/02 Maß- und Eichrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie Messgeraete zur Eichung zugelassen werden. Verlaessliche Messungen schuetzen Kunden vor Betrug bei Menge und Gewicht, das ist ein berechtigter Zweck. Geraete, fuer die schon eine EU-Konformitaetsbewertung gilt, sind ausdruecklich ausgenommen, sodass nur die noch nicht harmonisierten Restbereiche national geregelt werden. Sie bleibt bestehen.
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Belegende Paragraphen
§ 1a ↗ RIS
§ 1a. Diese Verordnung gilt für Zulassungen zur Eichung, für die eine Konformitätsbewertung gemäß der Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen, BGBl. II Nr. 30/2016, oder der Messgeräteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 31/2016, nicht vorgesehen ist.
§ 2 — Abschnitt II ↗ RIS
Abschnitt II Arten der Zulassung § 2. (1) Meßgeräte, für die in den Eichvorschriften nach § 39 MEG eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen (Allgemeine Zulassung). (2) Die Zulassung durch Bescheid (Besondere Zulassung) kann ausgesprochen werden (3) Die Zulassung durch Bescheid wird als „Ausnahmsweise Zulassung“ bezeichnet, wenn die Voraussetzungen des § 40 Z 1 bis 2 des MEG gegeben sind. (4) Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Meßgerätebauarten zur EG-Ersteichung und zur innerstaatlichen Eichung. Eine EG-Bauartzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaften für die betreffende Meßgeräteart eine Richtlinie erlassen hat, die die Bauartzulassung vorsieht und die Bauart den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
§ 3 — Abschnitt III ↗ RIS
Abschnitt III Antrag auf Zulassung § 3. (1) Zulassungen mit Ausnahme der Allgemeinen Zulassung erteilt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nur auf Antrag. (2) Der Antrag auf Zulassung (3) Der Antrag auf eine EG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in den EWR-Staaten ansässigen Beauftragten gestellt werden.
§ 9 — Abschnitt V ↗ RIS
Abschnitt V Zulassungsbescheid § 9. (1) Der Spruch des Bescheides, mit dem einem Antrag auf Zulassung stattgegeben wird, hat die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiederzugeben, die übrigen einzuhaltenden Erfordernisse festzulegen und hat unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu enthalten: (2) Der Spruch des Zulassungsbescheides kann nach Maßgabe der Eigenart der Meßgeräte oder Meßgeräteteile enthalten:
KI-Analyse · 2026-06-12 · 29 §§ im Datensatz