Deregulierung, aber richtig

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Auflassung eines Abschnittes der B 2 Znaimer Straße

· V · BGBl. Nr. 619/1992 · in Kraft seit 1992-09-26

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat einen Abschnitt der B 2 im Bereich Hollabrunn als Bundesstraße aufgelassen, weil die Umfahrung Hollabrunn bereits fertiggestellt und in Betrieb war. Dieser einmalige Akt ist vollzogen; der aufgelassene Abschnitt ist seit 1992 keine Bundesstraße mehr. Das Dokument hat keine eigenständige operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Auflassung eines Abschnittes der B 2 Znaimer Straße BGBl. Nr. 619/1992 26.09.1992 Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 2 Znaimer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Hollabrunn StF: BGBl. Nr. 619/1992 Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenteil der B 2 Znaimer Straße von km 34,04 der B 303 Waldviertler Straße bis km 2,09 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 14. Juni 1977, BGBl. Nr. 405, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Hollabrunn“ im Zuge der B 303 Waldviertler Straße für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen. Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (braun ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Hollabrunn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 303/13-92 im Maßstab 1 : 25 000) zu ersehen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz