Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen (Lettland)

· Vertrag – Lettland · BGBl. Nr. 581/1992 · in Kraft seit 1992-09-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Luftverkehrsabkommen mit Lettland stammt aus 1992; seit beide Staaten der EU angehören, gilt der einheitliche europäische Luftverkehrsmarkt unmittelbar. Das bilaterale Abkommen ist dadurch gegenstandslos geworden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/04 Luft- und Weltraumfahrt (Übersetzung) LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK LETTLAND StF: BGBl. Nr. 581/1992 Der Notenwechsel gemäß Art. 19 des Abkommens erfolgte am 17. bzw. 29. Juli 1992; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 mit 1. September 1992 in Kraft. Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Lettland, In der Folge in diesem Abkommen die Vertragsparteien genannt, ALS Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *), VOM WUNSCHE geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen, HABEN folgendes vereinbart: _____________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 e-rk3 18.09.2019 10012163 NOR11012445 N9199222642J

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Verkehrsrechte 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte: 2. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen. 3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Flug

KI-Analyse · 2026-07-20 · 21 §§ im Datensatz