Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn im Bereich der Stadt Wien

· V · BGBl. Nr. 556/1992 · in Kraft seit 1992-09-05

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung bestimmt den genauen rechtlichen Verlauf von Rampen der A 22 im Stadtgebiet Wien und bildet die gesetzliche Grundlage für deren Status als Bundesstraßenanlage. Solange diese Straßeninfrastruktur besteht, hat die Verordnung weiterhin operative Wirkung. Ein legitimer staatlicher Zweck – die verbindliche Definition der öffentlichen Straßeninfrastruktur – ist gegeben, und die Regelung ist verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn im Bereich der Stadt Wien StF: BGBl. Nr. 556/1992 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 02.06.2026 10012157 NOR11012439 N9199222202J

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 22 Donauufer Autobahn - Anschlußstellen IAKW und Reichsbrücke wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt: Die bereits unter Verkehr stehenden Rampensysteme der beiden Anschlußstellen werden durch die neu herzustellenden bzw. teilweise umzubauenden Rampen 100I, 200I, 300I und 400I sowie 300R, 600R und 700R abgeändert. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 11.302 A im Maßstab 1:1000) zu ersehen. 26.02.2026 10012157 NOR12153153 N9199222203J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz