Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Auflassung eines Abschnittes der S 16 Arlberg Schnellstraße

· V · BGBl. Nr. 291/1992 · in Kraft seit 1992-06-20

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat einen Abschnitt der S 16 Arlberg Schnellstraße (km 0,14 bis 0,70) in der Gemeinde Klösterle am Arlberg aufgelassen, nachdem der Verkehr auf eine fertiggestellte Tunneltrasse umgelegt wurde. Die Auflassung ist ein einmalig vollzogener Verwaltungsakt; der Streckenabschnitt ist seit 1992 kein Bundesstraßenabschnitt mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenteil der S 16 Arlberg Schnellstraße, welcher bis zur endgültigen Umlegung auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung B 316 Arlberg Ersatzstraße trägt, wird von km 0,14 bis km 0,70, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 450, bestimmten - Abschnitt „Großtobel Lawinentunnel'' für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz