Deregulierung, aber richtig

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Dampfkesselbetriebsgesetz

DKBG · BG · BGBl. Nr. 212/1992 · in Kraft seit 1993-01-01

95/07 Dampfkesselrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Berufsanerkennungs-Richtlinie 2005/36/EG um (§ 9, § 15); die Äquivalenzregelung für EU/EWR-Betriebswärter ist unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Das Gesetz verlangt, dass Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen nur von geprüften, geeigneten Personen bedient werden. Ein explodierender Dampfkessel kann Leib und Leben Dritter gefährden, daher ist die Qualifikationspflicht ein echter Sicherheits- und Drittschutz, kein bloßer Berufsschutz. Erleichterungen und die Anerkennung ausländischer Befähigungen halten den Eingriff verhältnismäßig.

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Belegende Paragraphen

§ 3 — Betriebswärter ↗ RIS

Betriebswärter § 3. (1) Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen. (2) Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden. (3) Fachliche Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn die Person nachweislich eine theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat und anschließend ihre Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet nachgewiesen hat. (4) Betriebswärter sind (5) Die Dauer der in Abs. 3 genannten praktischen Verwendung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.

§ 6 — Prüfung der Betriebswärter ↗ RIS

Prüfung der Betriebswärter § 6. (1) Die Prüfung der Betriebswärter gemäß § 3 Abs. 4 erfolgt mündlich oder schriftlich, ergänzt durch eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv verlaufene Prüfung und Verwendungsprobe ist vom Prüfer (§ 7) ein Zeugnis auszustellen; seine Geltung erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet. (2) Nähere Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, über den Prüfungsstoff und das Zeugnis sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.

§ 9 — Äquivalenzbestimmung ↗ RIS

Äquivalenzbestimmung § 9. (1) Als Betriebswärter im Sinne des § 3 Abs. 4 gelten auch Personen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, ist (Herkunftsmitgliedstaat), wenn sie im Herkunftsmitgliedstaat für gleichartige Tätigkeiten staatlich anerkannt sind und dies mit entsprechenden Dokumenten belegen können. (2) Als Betriebswärter im Sinne des § 3 Abs. 4 gelten auch Personen aus einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem die rechtskonforme Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen nicht reglementiert ist, wenn sie die Betriebswärtertätigkeit innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich zwei Jahre lang ausgeübt haben und ihre Qualifikation mit entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt wurden, nachweisen können. Die Nachweise sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Entscheidung vorzulegen. Wenn sich die Ausbildungsnachweise auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von dem mit § 6 Abs. 2 festgelegten Prüfungsstoff untersche

§ 10 — Erleichterungen ↗ RIS

Erleichterungen § 10. (1) Befreit vom Erfordernis der theoretischen Ausbildung und von der Ablegung der Betriebswärterprüfung sind Personen für die Bedienung und Beaufsichtigung (2) Befreit von der Ablegung der Betriebswärterprüfung sind Personen für die Bedienung und Beaufsichtigung (3) Betriebswärter für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Erleichterungen nach Abs. 1 oder 2 fallen, können zur Prüfung auch ohne Nachweis der theoretischen Ausbildung zugelassen werden, doch ist in diesem Falle bei positivem Prüfungsergebnis die Wartungsbefugnis auf die zu wartende Anlage einzuschränken. (4) In begründeten Ausnahmefällen können vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe des § 4 im Einzelfall mit Bescheid sowie in Fällen, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, mit Verordnung weitergehende Erleichterungen bewilligt werden.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 16 §§ im Datensatz