Deregulierung, aber richtig

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Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 22 Donauufer Autobahn – Anschlußstelle Reichsbrücke im Bereich der Stadt Wien

· V · BGBl. Nr. 201/1992 · in Kraft seit 1992-04-23

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat Teile zweier Rampen der Anschlussstelle Reichsbrücke der A 22 Donauufer Autobahn als Bundesstraße aufgelassen. Die Auflassung ist ein einmalig vollzogener Verwaltungsakt; die betreffenden Straßenteile sind seit 1992 keine Bundesstraße mehr. Die Verordnung hat keine fortlaufende Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Teile der Rampen 300 R von km 0,00 bis km 0,35 und 500 R von km 0,00 bis km 0,30 der Anschlußstelle Reichsbrücke der A 22 Donauufer Autobahn werden als Bundesstraße aufgelassen. Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenteile (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden Planunterlagen (Lageplan im Maßstab 1:2000) zu ersehen. 26.02.2026 10012133 NOR12152957 N9199220203J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz