Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien im Bereich der Stadt Wien

· V · BGBl. Nr. 30/1992 · in Kraft seit 1992-01-11

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bestimmte den Verlauf zweier neuer Rampen (III und IV) der Anschlussstelle Sterngasse der A 23 Autobahn Südosttangente Wien. Die Rampen wurden Anfang der 1990er Jahre errichtet und sind seit Jahrzehnten in Betrieb. Der Bauauftrag ist vollständig ausgeführt; die Verordnung hat keine fortlaufende operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verlauf der neu herzustellenden Rampen der Anschlußstelle Sterngasse der A 23 Autobahn Südosttangente Wien (in Richtung Altmannsdorf) wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt: Die neu herzustellenden Rampen III bzw. IV zur Erweiterung der bestehenden Anschlußstelle Sterngasse führen von km 1,069 der Rampe 800 zur Sterngasse bzw. von der Sterngasse bis km 0,617 der Rampe 900 und stellen die Verbindung der A 23 Autobahn Südosttangente Wien zwischen Altmannsdorf und der Sterngasse her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampe 27.02.2026 10012120 NOR12152927 N9199218645J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz