Deregulierung, aber richtig

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Fahrverbindung an die A 10 Tauern Autobahn

· V · BGBl. Nr. 29/1992 · in Kraft seit 1992-01-11

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte den Verlauf einer Zufahrtsstraße zwischen dem Betrieb Gasthofgut und der A 10 Tauern Autobahn in der Gemeinde Eben im Pongau fest. Die Verbindung wurde Anfang der 1990er Jahre hergestellt. Es handelt sich um einen einmalig ausgeführten Bauauftrag ohne fortlaufende Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf einer Fahrverbindung im Zuge des Betriebes „Gasthofgut'' an der A 10 Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Eben im Pongau wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straße stellt eine Fahrverbindung zwischen den Verkehrsflächen des Betriebes „Gasthofgut'' an der A 10 Tauern Autobahn und der Gemeindestraße zum Gasthofberg her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Eben im Pongau aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz