Deregulierung, aber richtig

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Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Nüziders und Bürs

· V · BGBl. Nr. 575/1992 · in Kraft seit 1992-09-16

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat einen Abschnitt der A 14 Rheintal Autobahn (km 56,20 bis 58,00) als Bundesstraße aufgelassen, weil er durch eine fertiggestellte Umfahrung überflüssig geworden war. Die Auflassung ist ein einmalig vollzogener Verwaltungsakt; der Streckenabschnitt ist seit Jahrzehnten kein Bundesstraßenabschnitt mehr. Die Verordnung hat keine fortlaufende Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenteil der A 14 Rheintal Autobahn von km 56,20 bis km 58,00 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 22. Juni 1988, BGBl. Nr. 359, bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Bludenz einschließlich ASt. Brandnertal“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen. BGBl. Nr. 359/1988 26.02.2026 10012105 NOR12152881 N9199214297L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz