Deregulierung, aber richtig

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Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)

· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 171/1992 · in Kraft seit 1992-02-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Vertrag über die Auswirkungen grenznaher Flugplätze (Altenrhein/Hohenems) auf das Hoheitsgebiet des anderen Staates. Regelt Luftraumnutzung und Lärm nachbarschaftlich; legitimer außenpolitischer Zweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Benützung des österreichischen Luftraums ↗ RIS

ARTIKEL 1 Benützung des österreichischen Luftraums (1) Die Benützung des österreichischen Luftraums über dem Rheindelta für Anflüge zum und für Abflüge vom Flugplatz Altenrhein ist im Rahmen dieses Vertrags und der Vereinbarung gemäß Art. 6 gestattet. Schweizerischen Staatsluftfahrzeugen sind ohne besondere österreichische Bewilligung höchstens fünfundsiebzig derartige Überflüge im Jahr erlaubt. (2) Die Benützung des österreichischen Luftraums über dem Rheindelta im Rahmen von innerschweizerischen Flügen von und nach dem Flugplatz Altenrhein ist ohne Abgabe eines ICAO-Flugplans gestattet. (3) Die Republik Österreich anerkennt die von der Schweiz ausgestellten Lernausweise für Flugschüler als luftfahrtbehördliche Bewilligungen im Flugplatzverkehr von Altenrhein.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz