Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Traun im Bereich der Stadtgemeinde Ansfelden

· V · BGBl. Nr. 55/1992 · in Kraft seit 1992-01-29

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte den Verlauf einer zusätzlichen Auffahrtsrampe (Haid) an der Anschlussstelle Traun der A 1 West Autobahn im Stadtgebiet Ansfelden fest. Die Rampe wurde Anfang der 1990er Jahre gebaut und ist seither in Betrieb. Die Verordnung ist ein erledigter Bauauftrag ohne fortlaufende operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verlauf einer zusätzlichen Rampe der Anschlußstelle Traun der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Ansfelden wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende zusätzliche Auffahrtsrampe Haid der bestehenden Anschlußstelle Traun beginnt an der Wasserwerkstraße (Gemeindestraße) und bindet bei AB-km 174,118 in den Bestand der A 1 West Autobahn in Richtung Salzburg ein. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Auffahrtsrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Ansfelden aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 9064 im Maßstab 1:2000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. 20.02.2026 10012093 NOR12152827 N9199210307Y

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz