Schankgefäßeverordnung
· V · BGBl. Nr. 572/1991 · in Kraft seit 1993-01-01
95/02 Maß- und Eichrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Richtlinie legt Konformitätsstandards für Ausschankmaße fest, um Verbraucher vor Mengenbetrug zu schützen – das ist legitim. Österreich geht jedoch weiter und schreibt in § 1 zwingend vor, dass sämtliche Getränke (mit wenigen Ausnahmen) in genormten Schankgefäßen ausgeschenkt werden müssen – eine Vorgabe, die weit über das EU-Minimum hinausgeht. Eine transparente Preisauszeichnung und zivilrechtliche Haftung wären das mildere Mittel; die Pflicht zur Verwendung bestimmter Gefäßformen schränkt die unternehmerische Gestaltungsfreiheit unnötig ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Ausschank folgender Getränke muß in Schankgefäßen erfolgen: Getränke aller Art außer Tee, Kaffee und Milchmischgetränke.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz