Deregulierung, aber richtig

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Schankgefäßeverordnung

· V · BGBl. Nr. 572/1991 · in Kraft seit 1993-01-01

95/02 Maß- und Eichrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. CELEX 32014L0032 (Messgeräterichtlinie 2014/32/EU) setzt technische Konformitätsanforderungen an Ausschankmaße als Messgeräte; die Pflicht aus § 1, alle Getränke (außer Tee, Kaffee und Milchmischgetränke) zwingend in geeichten Schankgefäßen auszuschenken, ist nationales Gold-Plating über das EU-Minimum hinaus.

Begründung

Die EU-Richtlinie legt Konformitätsstandards für Ausschankmaße fest, um Verbraucher vor Mengenbetrug zu schützen – das ist legitim. Österreich geht jedoch weiter und schreibt in § 1 zwingend vor, dass sämtliche Getränke (mit wenigen Ausnahmen) in genormten Schankgefäßen ausgeschenkt werden müssen – eine Vorgabe, die weit über das EU-Minimum hinausgeht. Eine transparente Preisauszeichnung und zivilrechtliche Haftung wären das mildere Mittel; die Pflicht zur Verwendung bestimmter Gefäßformen schränkt die unternehmerische Gestaltungsfreiheit unnötig ein.

Kategorien

FreiheitseinschränkungEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Ausschank folgender Getränke muß in Schankgefäßen erfolgen: Getränke aller Art außer Tee, Kaffee und Milchmischgetränke.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz