ADR - Beförderung von magazinierten Treibkartuschen - Widerruf
· K · BGBl. Nr. 522/1991 · in Kraft seit 1991-10-04
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, dass Österreich eine bilaterale ADR-Vereinbarung mit der Schweiz über den Transport von magazinierten Treibkartuschen widerrufen hat. Der Widerruf ist 1991 vollzogen worden. Die Kundmachung ist eine erledigte Einmalmitteilung ohne fortlaufende Rechtswirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von magazinierten Treibkartuschen für Bolzensetzgeräte zur Direktbefestigung als Gegenstände der Klasse 1b, Ziffer 2c ADR, Zünder mit kleiner Ladung, (BGBl. Nr. 516/1983) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Zl. 151.062/1-I/5-91 vom 23. Juli 1991 seitens der Republik Österreich widerrufen. Das Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat am 19. August 1991 diesem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz