Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Luftverkehrsabkommen (Ägypten)

· Vertrag – Ägypten · BGBl. Nr. 185/1991 · in Kraft seit 1991-04-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Ein Luftverkehrsabkommen mit Ägypten, das Verkehrsrechte und den planmäßigen Fluglinienverkehr regelt. Solche Abkommen sind notwendige völkerrechtliche Grundlage des internationalen Luftverkehrs.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Verkehrsrechte 1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte: 2. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im, einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildenden, Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ und „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt(en) das (die) von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchzuführen, um Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen. Das (die) von den Vertragsparteien namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist (sind) berec

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 Erforderliche Bewilligungen 1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen. 2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem (den) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen. 3. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragschließenden Partei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen. 4. Von dem (den) seitens einer der Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragschließenden Partei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser Vertragschließenden Partei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Bet

KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz