Deregulierung, aber richtig

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ADR - Beförderung von Tetrazol-1-Essigsäure - Widerruf

· K · BGBl. Nr. 217/1991 · in Kraft seit 1991-04-27

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung teilt mit, dass Österreich eine bilaterale ADR-Vereinbarung mit der Schweiz über den Transport von Tetrazol-1-Essigsäure widerrufen hat. Der Widerruf ist abgeschlossen und bestätigt. Die Kundmachung ist eine historische Einmalmitteilung ohne fortlaufende Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Tetrazol-1- Essigsäure *1) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 6. Februar 1991, Zl. 151.390/1-I/5/91, seitens der Republik Österreich widerrufen. Das Bundesamt für Polizeiwesen der Schweiz hat am 14. Februar 1991 dem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 278/1987

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz