ADR - Abweichungen von den Vorschriften der Rn. 210313f) 1 - Widerruf
· K · BGBl. Nr. 216/1991 · in Kraft seit 1991-04-27
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, dass Deutschland eine bilaterale ADR-Vereinbarung über Abweichungen von bestimmten Vorschriften widerrufen hat und Österreich dem Widerruf zugestimmt hat. Der Widerruf ist vollzogen; die Vereinbarung gilt seit 1991 nicht mehr. Die Kundmachung ist eine erledigte Einmalmitteilung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 10 602 des ADR betreffend eine Abweichung von den Vorschriften der Rn. 210 313f) 1 (BGBl. Nr. 528/1978) wurde durch die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland widerrufen. Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat am 22. Februar 1991 dem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz