Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Durchführung)
· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 84/1991 · in Kraft seit 1991-03-01
99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vereinbarung regelt die konkreten Betriebsdienste der italienischen Staatsbahn an den österreichischen Grenzbahnhöfen Innsbruck und Arnoldstein. Grenzüberschreitender Bahnverkehr erfordert weiterhin operative Abstimmung zwischen den Bahnunternehmen und Staaten. Das Abkommen bildet die rechtliche Grundlage für diesen laufenden Betrieb.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Arnoldstein sind Dienststellen der FS errichtet, die folgende Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes der FS durchführen: Anschlußdienst, verwaltungsmäßig 05.04.2022 10012054 NOR12152664 N9199114311J
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Diese Vereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das „Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik vom 29. März 1974 über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen“ vom 12. September 1985 in Kraft tritt. (2) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eintreffen beim Vertragspartner wirksam. Das Außerkrafttreten des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik vom 29. März 1974 über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen“ in der Fassung der Änderungsabkommen vom 27. August 1980 und vom 12. September 1985 beendet auch diese Vereinbarung. Geschehen zu Bologna, am 10. Jänner 1991, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Ausfertigungen gleichermaßen authentisch sind: 05.04.2022 10012054 NOR12152665 N9199114312J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz