2. Wohnrechtsänderungsgesetz
2. WÄG · BG · BGBl. Nr. 68/1991 · in Kraft seit 1991-03-01
98/03 Wohnbaufinanzierung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Aenderungsgesetz von 1991 hat seinerzeit andere Gesetze (Wohnungsgemeinnuetzigkeitsgesetz, Mietrechtsgesetz, Aktiengesetz) geaendert; diese Aenderungen sind laengst in die Stammgesetze eingearbeitet. Die einzigen eigenstaendigen Regelungen waren befristete Uebergangsmassnahmen fuer Wohnungssuchende mit Fristen, die schon 1991/1994 abgelaufen sind. Es entfaltet keine operative Wirkung mehr und ist als Huelle entbehrlich.
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Belegende Paragraphen
Art. 5 — Übergangs- und Vollzugsbestimmungen ↗ RIS
Artikel V Übergangs- und Vollzugsbestimmungen (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1991 in Kraft. (2) Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten Art. I und II auch für Miet- und sonstige Nutzungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind. (3) Soweit Art. I Z 1 und Z 8 keine gesonderten Regelungen vorsehen, gilt für bestehende Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren: (4) Die Bestimmungen des Art. I Z 5, 6 und 7 sowie des Art. III Z 1 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Eine Verordnung gemäß § 23 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann jedoch bereits ab 1. März 1991 erlassen werden. (5) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich Übergangsbestimmung, Mietvertrag 11.04.2025 10012053 NOR12152663 N9199114276J
Art. 4 § 4 — ABSCHNITT II ↗ RIS
ABSCHNITT II Einmalig erweiterte Befristungsmöglichkeit bei Vermietung unvermietet leerstehender Wohnungen § 4. (1) Für Wohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann unbeschadet des § 29 des Mietrechtsgesetzes in einem Hauptmietvertrag für eine Wohnung eine drei Jahre nicht übersteigende Vertragsdauer schriftlich vereinbart werden, wenn die Wohnung spätestens ab 15. November 1990 nachweisbar unvermietet leersteht und nach dem 1. März 1991 bis längstens 31. Dezember 1991 vermietet wird. (2) Nachweisbar unvermietet leer steht im Sinne des Abs. 1 eine Wohnung dann, wenn (3) Eine einmalige Verlängerung um bis zu weiteren drei Jahren ist zulässig, sofern der Hauptmietzins nicht höher ist, als der ursprünglich vereinbarte, zulässige Hauptmietzins unter Berücksichtigung der Indexveränderungen im Ausmaß des § 16 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes; Mietzinsvorschriften in förderungsrechtlichen Bestimmungen werden hiedurch nicht berührt. (4) Wird ein nach Maßgabe dieser Absätze befristeter Mietvertrag mit dem ausdrücklichen Hinweis „Befristeter Mietvertrag gemäß § 4 Art. IV 2. WÄG“ vergebührt, so ist die nach Abs. 3 zulässige einmalige Verlängerung gebührenfrei. 04.04.2019
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz