Deregulierung, aber richtig

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ATP-Durchführungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 82/1991 · in Kraft seit 1991-02-22

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
45%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz führt das ATP-Übereinkommen über die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (Kühltransport) durch. Internationale Verpflichtung. Bleibt.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Abschnitt I ↗ RIS

Abschnitt I Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Anwendung des ATP Geltungsbereich § 1. (1) Für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel im grenzüberschreitenden Verkehr aus der und in die Republik Österreich gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, samt Anlagen, BGBl. Nr. 144/1978, in der jeweils geltenden Fassung, im folgenden ATP genannt. (2) Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, und das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. BGBl. Nr. 267/1967, BGBl. Nr. 60/1957 22.02.2018 10012052 NOR40077588

§ 2 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS

Begriffsbestimmungen § 2. (1) „Versender“ ist derjenige, für dessen Rechnung die Güterversendung besorgt wird und der in dem Beförderungspapier als solcher angeführt ist. (2) „Absender“ ist derjenige, der den Vertrag über die Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln im eigenen Namen abschließt; der Spediteur gilt als Absender. (3) „Beförderer“ ist derjenige, der leicht verderbliche Lebensmittel auf Grund einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung gegenüber dem Versender oder Absender übernimmt oder auf eigene Rechnung befördert. 22.02.2018 10012052 NOR12152647 N9199114255J

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