Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 23

· V · BGBl. Nr. 485/1991 · in Kraft seit 1991-09-07

18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt fest, dass die UN-ECE-Regelung Nr. 23 (Rückfahrscheinwerfer) zur Einsicht im Bundesministerium, Radetzkystraße 2, und bei den Landesregierungen aufliegt. Die genannte Amtsstelle und Abteilungsstruktur existieren in dieser Form nicht mehr; zudem haben EU-Typgenehmigungsverordnungen die alte UN-Regelung längst abgelöst. Die Verordnung hat weder inhaltlich noch organisatorisch noch operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung der Regelung Nr. 23 (Rückfahrscheinwerfer) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion I, Abteilung 8, Zimmer 2 F 02, Radetzkystraße 2, 1030 Wien und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *) _____________ *) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 23 am 24. Mai 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. des genannten Übereinkommens mit 23. Juli 1990 für Österreich in Kraft getreten. 21.02.2025 10012030 NOR12152598 N9199110926X

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz