Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen (Irland)

· Vertrag – Irland · BGBl. Nr. 378/1991 · in Kraft seit 1991-08-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Innergemeinschaftlicher Luftverkehr ist durch die unmittelbar anwendbare VO (EG) 1008/2008 vollstaendig liberalisiert; bilaterale Verkehrsrechte zwischen EU-Staaten sind gegenstandslos.

Begründung

Luftverkehrsabkommen mit Irland von 1991; die darin geregelten Verkehrsrechte zwischen zwei EU-Staaten sind durch die EU-weite Liberalisierung des Luftverkehrs ueberholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/04 Luft- und Weltraumfahrt LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON IRLAND StF: BGBl. Nr. 378/1991 Deutsch, Englisch Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 1. August 1991 in Kraft. Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Irland, in der Folge die Vertragsparteien genannt, ALS Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *), VOM Wunsche geleitet, ihre wechselseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Zivilluftfahrt zu fördern und in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen, HABEN folgendes vereinbart: _________________________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 e-rk3 09.09.2019 10012027 NOR11012293 N9199110898X

KI-Analyse · 2026-07-20 · 23 §§ im Datensatz