Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlußstelle Zirl/Ost-Auffahrt Kematen im Bereich der Gemeinde Keniaten in Tirol

· V · BGBl. Nr. 757/1990 · in Kraft seit 1990-12-15

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte in den frühen 1990er Jahren den Verlauf einer neu zu errichtenden Auffahrtsrampe der A 12 Inntal Autobahn fest. Die Rampe wurde längst gebaut; der Bauauftrag ist vollständig ausgeführt. Die Verordnung hat keinen operativen Inhalt mehr und kann aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Auffahrt Kematen in der Anschlußstelle Zirl/Ost der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Kematen in Tirol wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Auffahrtsrampe beginnt an der L 13 Sellrainer Straße und bindet in die bereits unter Verkehr stehende Spur 200 der Anschlußstelle Zirl/Ost ein. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Auffahrtsrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Kematen in Tirol aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. 23.02.2026 10012009 NOR12152498 N9199013755J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz