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ADR - Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen - Widerruf

· K · BGBl. Nr. 661/1990 · in Kraft seit 1990-11-01

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung teilt mit, dass Österreich eine bilaterale ADR-Vereinbarung mit der damaligen Volksrepublik Ungarn über den Transport von Barium- und Bleiverbindungen in flexiblen Schüttgutbehältern im Juli 1990 widerrufen hat. Es handelt sich um eine abgeschlossene Mitteilung ohne jede künftige Rechtswirkung. Die Kundmachung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

ADR - Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen - Widerruf BGBl. Nr. 661/1990 01.11.1990 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. Oktober 1990 betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrs- und Postminister der Volksrepublik Ungarn nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern StF: BGBl. Nr. 661/1990 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrs- und Postminister der Volksrepublik Ungarn nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern *1) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 11. Juli 1990, Zl. 151.050/1-I/5-1990, seitens der Republik Österreich widerrufen. Die für das ADR zuständige Behörde Ungarns hat am 23. August 1990 dem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 362/1981

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz