Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 46
· V · BGBl. Nr. 622/1990 · in Kraft seit 1990-10-06
18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt, wie die ECE-Regelung Nr. 46 über Rückblickspiegel für Kraftfahrzeuge zu veröffentlichen ist – durch Auflage in einem bestimmten Amtszimmer in Wien. Dieser Publikationsmechanismus ist überholt, und die Regelung Nr. 46 wurde seither mehrfach grundlegend überarbeitet. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundeskanzlers vom 25. September 1990 über die Kundmachung der Regelung Nr. 46 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung StF: BGBl. Nr. 622/1990 Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 200/1985 21.02.2025 10012005 NOR11012270 N9199013596J
Art. 1 ↗ RIS
Die Kundmachung der Regelung Nr. 46 (Rückblickspiegel) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion 1, Abteilung 8, Zimmer 2 F 02, Radetzkystraße 2, 1030 Wien und bei allen Ämtern der Landesregierung aufliegt. *) ________________ *) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 46 am 24. Mai 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 23. Juli 1990 für Österreich in Kraft getreten. 21.02.2025 10012005 NOR12152494 N9199013597J
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